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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: 2Z BR 105/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Abs. 2 | |
ZPO § 887 |
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Reichold sowie der Richter Dr. Delius und Lorbacher
am 5. Juli 2001
in der Zwangsvollstreckungssache
wegen Ersatzvornahme,
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Mai 2001 wird verworfen.
II. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Im rechtskräftigen Vergleich des Amtsgerichts vom 9.5.2000 verpflichtete sich die Vollstreckungsschuldnerin unter anderem, auf ihre Kosten in eine auf dem Grundstück befindliche Gartentüre, durch die der Zugang zu den gemeinsamen Sicker- und Revisionsschächten auf einer Sondernutzungsfläche ermöglicht wird, einen "Feuerwehrzylindern einzubauen und den Vollstreckungsgläubigern einen Schlüssel auszuhändigen.
Auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23.11.2000 diese ermächtigt, die der Vollstreckungsschuldnerin obliegende Verpflichtung zum Einbau eines sogenannten Feuerwehrzylinders und zur Aushändigung eines hierfür passenden Schlüssels durch eine von ihnen zu beauftragende Fachfirma vornehmen zu lassen, und die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme in Höhe von 339,35 DM an die Vollstreckungsgläubiger zu zahlen. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 29.5.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig; denn Ausgangsgericht gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ist das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLG NJW-RR 1996, 780; ZWE 2001, 26, 158; Zöller/Stöber ZPO 22. Aufl. § 887 Rn. 6). Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 45 Abs. 3 WEG, § 793 Abs. 2 ZPO zwar an sich statthaft, nach § 568 Abs. 2 ZPO aber nur insoweit zulässig, als in der Entscheidung des Landgerichts ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist (BayObLG ZMR 1998, 239 m.w.N.; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 793 Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stimmen im Ergebnis und im Inhalt überein. Sie bejahen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und auf der Grundlage des im Vergleich enthaltenen Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auch die Voraussetzungen zur Ersatzvornahme der angeordneten Handlung (§ 887 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Behauptung der Vollstreckungsschuldnerin, das Landgericht sei ebenso wie zuvor schon das Amtsgericht von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, die mittels Ersatzvornahme auszuführende Handlung entspreche der im Vergleich geschuldeten Handlung, schafft keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund. Allenfalls läge ein gleichermaßen beiden Instanzen unterlaufener materieller Fehler vor (vgl. im einzelnen Zöller/Gummer § 568 Rn. 10).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde auf § 3 ZPO. Maßgeblich ist insoweit das Interesse des Gläubigers an der Ersatzvornahme (Thomas/Putzo § 3 Rn. 188). Diesen schätzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf den festgesetzten Betrag.
Ende der Entscheidung
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